§1
Der Verband führt den Namen Österreichischer Hotelportierverband "Die Goldenen Schlüssel"
("Les Clefs d’Or Österreich"),
hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(Zweck und Aufgaben)
§ 2
Der Verband hat keine rassischen, politischen und religiösen Bestrebungen.
§ 3
Zu den Aufgaben des Verbandes gehört insbesondere:
a) Organisation von Zusammenkünfte der Mitglieder und Freunde des Verbandes in Österreich, sowie der
des engeren Kontaktes mit den Berufskollegen, insbesondere mit dem
Internationalen Hotelportierverband „Les Clefs d’Or“.
b) der Förderung der Interessen seiner Mitglieder
c) der Frage der Heranbildung des Concierge(Portier)- Nachwuchses auf internationalem Niveau
besonderes Interesse zu widmen.
d) Mitteilungen über die Ereignisse des Internationalen Hotelportierverbandes (Union International des
Concierges d’Hotels – U.I.C.H. „Les Clefs d’Or“) und deren Mitglieder an die Kollegen in
Österreich zu vermitteln.
e) Unentgeltliche Benachrichtigungen der Mitglieder in Österreich über vakante Stellen des
Hallenpersonals im Inlande.
§ 4
Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke
(Aufbringung der Mittel)
§ 5
Die finanziellen Mittel werden durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und, Spenden aufgebracht
§ 6
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, unter Einhaltung der geltenden
Aufnahmekriterien, an den Verbandsvorstand beantragt. Die Bestätigung bzw. Ablehnung des Antrages hat
durch den Verbandsvorstand zu erfolgen. Eine Ablehnung kann ohne Begründung erfolgen.
Die Mitgliedschaft wird durch Einzahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam. Vor der Konstituierung
erfolgt die Mitgliedsanmeldung beim Proponenten.
§ 7
Alle Schüler welche den Lehrgang „Concierge- / Rezeptionsausbildung“ positiv abgeschlossen haben,
haben die Möglichkeit nach einer schriftlichen Erklärung als „Junior Clefs d’Or“ dem Verband beizutreten.
Am Ende des dritten Finanzjahres nach Eintritt geht die Mitgliedschaft in eine Außerordentliche über außer
das Junior Clefs d’Or Mitglied erklärt schriftlich seinen Austritt. Junior Clefs d’Or Mitglieder haben in der
Generalversammlung nur das Passive Wahlrecht ausgenommen für Vorsitzender und Stellv. Vorsitzender.
§ 8
Ordentliche Mitglieder sind jene, welche mindestens fünf Jahre Hallendienst und davon zwei Jahre Dienst
als Concierge (Hotelportier) Rezeptionist nachweisen können. Concierge/Hotelportier sind Mitglieder des
Verbandes, die folgende Voraussetzungen erfüllen sollten:
a) er/sie sollte eine eigene Loge oder eine integrierte mit der Rezeption haben.
b) er/sie sollte die goldenen Schlüssel am Revers tragen
c) er/sie sollte am Ablauf der normalen Rezeptionstätigkeiten teilnehmen
Ordentliche Mitglieder haben in der Generalversammlung das Aktive und Passive Wahlrecht. Ordentliche
Mitglieder welche bereits
in Ruhestand sind haben in der Generalversammlung das Aktive und Passive Wahlrecht ausgenommen für
Vorsitzender und Stellv. Vorsitzender.
§ 9
Außerordentliche Mitglieder sind jene, welche die Verbandszwecke zu fördern beabsichtigen oder
angehende Concierge/Hotelportier) welche die Voraussetzungen eines ordentlichen Mitgliedes noch nicht
erfüllen, aber an den Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder voll teilnehmen. Außerordentliche
Mitglieder haben in der Generalversammlung nur das Passive Wahlrecht ausgenommen für Vorsitzender
und Stellv. Vorsitzender.
§ 10
Unterstützende Mitglieder sind jene, welche dem Verband einen höheren Beitrag als
den vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag leisten.
§ 11
Ehrenmitglieder sind jene, welche durch Spenden oder durch hervorragende Tätigkeit besonderes leisten.
§ 12
Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Endrichtung Ihrer Mitgliedsbeiträge, der einmaligen Beitrittsgebühr
und zur Wahrung der Verbandsinteressen verpflichtet. Jedes Mitglied hat das Recht, das Verbandsabzeichen
zu tragen.
§ 13
Der Austritt aus dem Verband steht jedem Mitglied jederzeit gegen vorangehende vierwöchige Kündigung
frei. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Verband schädigen oder ungeachtet schriftlicher
Mahnungen länger als drei Jahre mit Ihren Beiträgen im Rückstand sind bzw. bleiben, aus dem Verband
auszuschließen. Die freiwillig austretenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung Ihrer
Beiträge.
§ 14
Nachlass, Zufristung oder Minderung der Einlagen in besonderen Ausnahmefällen in besonders
rücksichtswürdigen Fällen, als Krankheit, Arbeitslosigkeit u. dgl. ist der Vorstand berechtigt, dem
Betreffenden Mitglied über dessen Ansuchen die Zufristung oder den Nachlass der Mitgliedsbeiträge zu
bewilligen.
(Organe des Verbandes)
§ 15
Die Organe des Verbandes sind :
Die Generalversammlung, der Verbandsvorstand, die Kontrolllore und das Schiedsgericht.
(Verbandsvorstand)
§ 16
Für die laufende Arbeit des Verbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet. Ihm gehören an:
a)
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassier, der Schriftführer
b)
Drei Mitglieder ohne Funktion
c)
Bis zu zwei weitere Mitglieder, die der Verbandsvorstand selbständig während seiner
Funktionsperiode bestimmen kann.
§ 17
a)
Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes erstreckt sich über zwei Jahre
b)
Die Aufgaben des Verbandsvorstandes sind:
• die Durchführung der Aufgaben
• die Verwaltung des Vermögens
• die Aufnahme und der Ausschluß von Verbandsmitgliedern
• die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
• die Vorlegung eines Jahresberichtes an die Generalversammlung
• die Erledigung aller Verbandsangelegenheiten, welche nicht einem anderen Verbandsorgan
vorbehalten sind
• einzelne Entscheidungen nach Maßnahme der vorhandenen Mittel zu eventuellen
Unterstützungen, auf welche jedoch keine Ansprüche bestehen
c)
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der gewählten
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Nichtteilnahme an der
Abstimmung die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(Vertretung des Verbands)
§ 18
a)
Der Vorsitzende in dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Verband nach
außen.
b)
Die rechtsverbindliche Zeichnung nimmt der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzengemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes wahr. Schriftliche
Ausfertigungen und Bekanntmachungen sind von dem zuständigen Vorstandsmitglied zu
unterfertigen.
(Kontrollore, Jahresabschluss)
§ 19
Am Ende des Geschäftsjahres ist vom Kassier ein Jahresabschluss zu erstellen. Dieser ist den vom
Verbandsvorstand auf zwei Jahre gewählten Kontrollloren (mindestens zwei Personen) vorzulegen. Die
Vollversammlung ist vom Ergebnis der Prüfung durch einen Kontrollor oder ein von den Kontrollloren
bestimmter Vertreter zu unterrichten.
Die Kontrollore müssen Mitglieder des Verbandes sein, dürfen aber nicht dem Vorstand angehören.
(Schiedsgericht)
§ 20
In allen Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen
Mitgliedern als auch zwischen den letzteren untereinander entscheidet endgültig das Schiedsgericht. Das
Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei ordentliche
Verbandsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, welche ein fünftes ordentliches Mitglied zum Obmann des
Schiedsgerichtes wählen. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein,
nach seinem besten Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. Kommt über die Wahl der Obmannes eine
Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(Generalversammlung)
§ 21
Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Verbandes und findet jährlich statt. Die
ordentliche Generalversammlung wird vom Verbandsvorstand mindestens vierzehn Tage vorher mittels
schriftlicher Einladung (brieflich, „Newsletter“ oder über die Verbandszeitung) und unter Bekanntgabe
einer provisorischen Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb
eines Monats einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter
schriftlicher Bekanntgabe einer Tagesordnung bei dem Verbandsvorstand darum ansucht. Anträge sind
mindestens acht Tage vor der Generalversammlung bei dem Vorstand schriftlich einzubringen.
§ 22
Die Generalversammlung beschließt bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen
Verbandsmitglieder mit einfacher Mehrheit. Nach einer Wartezeit von einer Stunde ist die
Generalversammlung auf jeden Fall beschlussfähig.
§ 23
Der Generalversammlung sind vorbehalten :
a)
die Wahl des Verbandsvorstandes bzw. die Absetzung des Verbandsvorstandes
b)
die Entlastung des Verbandsvorstandes
c)
die Erstellung von Richtlinien für die Verbandsarbeit
d)
die Festsetzung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
e)
die Änderung der Statuten
f)
die Auflösung des Verbandes
(Auflösung des Verbandes)
§ 24
Der Verband ist als aufgelöst zu betrachten, sobald er weniger als sechs Mitglieder zählt oder die Auflösung
mit dreiviertel Majorität in einer hierzu eignes bestimmten Generalversammlung beschlossen wird.
Das vorhandene Vermögen wird im Falle der freiwilligen Auflösung zu einem von der
Generalversammlung bestimmten Zwecke verwendet.
Elektronisch aufgearbeitet 2003 - Angaben
ohne Gewähr